Das Gendern im Schweizer Recht II

An Schweizer Hochschulen werden Verwaltungsangestellte zum Gendern verpflichtet. Oft geschieht dies durch Sprachleitfäden oder Kommunikationsrichtlinien, die als verbindlich erklärt werden. Als Begründung dient meist das Argument, die Hochschule dürfe wie ein Unternehmen eine einheitliche Kommunikation vorschreiben, ähnlich einem Tone of Voice. Doch ein solcher Zwang kollidiert mit der Bundesverfassung. Er stellt einen Eingriff in die Sprachenfreiheit (Art. 18 BV) und die persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) dar. Wird jemand gezwungen, Sonderzeichen in der Wortmitte zu setzen oder grammatikalische Strukturen zu verändern, greift dies tief in die gewachsene Sprachform ein. Sprache als Teil der persönlichen Identität zu verändern, kann in bestimmten Fällen sogar die Menschenwürde (Art. 7 BV) verletzen. Handelt es sich bei der betroffenen Einheit um eine Forschungsstelle mit Publikationstätigkeit, gilt zusätzlich die Wissenschaftsfreiheit (Art. 20 BV). Grundsätzlich ist festzuhalten: Es ist nicht Aufgabe einer Hochschule, über Sprache, Sexualität oder Weltanschauung ihrer Mitglieder zu bestimmen. Eine Hochschule darf sich positionieren – aber sie muss stets die persönliche Freiheit achten.

Abb.: An der ETH Zürich