Das Gendern im Schweizer Recht I

In der Schweiz werden Forscher und Studierende immer wieder zum Gendern gezwungen. Rektoren, Studiengangleiter oder Dozenten versuchen mitunter, Vorgaben zu machen oder erzieherisch Einfluss zu nehmen. Grundlage sind oft Sprachleitfäden, die je nach Institution als freiwillig oder verpflichtend ausgegeben werden. Mit Blick auf die Bundesverfassung ist ein solcher Zwang problematisch. Wird von Dozenten oder Forschern verlangt, in Skripten, Vorlesungsfolien oder Artikeln bestimmte Sprachformen zu verwenden, liegt ein Eingriff in die Wissenschaftsfreiheit (Art. 20 BV) und die Sprachenfreiheit (Art. 18 BV) vor. Die Veränderung der Muttersprache durch eine künstliche Sprachform kann zugleich die persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) und die Menschenwürde (Art. 7 BV) berühren. Bei Studierenden kann ein Genderzwang in wissenschaftlichen Arbeiten ebenfalls die Wissenschafts-, Meinungs- und Sprachenfreiheit verletzen. Eine Benachteiligung bei Bewertungen oder Prüfungen verstößt u.U. gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Hochschulen erfüllen ihren Bildungsauftrag nicht, wenn sie geltende Rechtschreib- und Grammatikregeln ignorieren und fehlerhafte Schreibweisen vermitteln. Ein solcher Zwang hält ihre Mitglieder nicht zur Mündigkeit an, sondern zur Anpassung.

Abb.: Die Universität Zürich