Das Gendern im Schweizer Recht III

Einige privatwirtschaftliche Journals in der Schweiz – etwa Psychotherapie-Wissenschaft, Schweizerische Zeitschrift für Soziologie, Schweizerische Zeitschrift für Heilpädagogik, SUCHT oder das Schweizerische Archiv für Volkskunde – schreiben in ihren Autorenrichtlinien die Verwendung von Gendersprache vor. Wer das Setzen von Sonderzeichen im Wortinneren oder das Verwenden von irreführenden Partizipformen und unnötigen Beidnennungen ablehnt bzw. den üblichen generischen Sprachgebrauch bevorzugt, wird von der Veröffentlichung ausgeschlossen. Nun sind private Verlage nicht direkt an Grundrechte gebunden, wie sie in der Bundesverfassung festgehalten sind. Dennoch greifen solche Vorgaben faktisch in die Wissenschaftsfreiheit (Art. 20 BV) und die Sprachenfreiheit (Art. 18 BV) ein. Denn die sprachliche Gestaltung gehört zur wissenschaftlichen Verantwortung des Autors. Wissenschaft verlangt präzise, prägnante, korrekte und nachvollziehbare Ausdrucksformen – keine ideologisch motivierten Eingriffe. Erzwingt ein Journal Sprachformen, die fachlich umstritten und sprachlich künstlich sind, stellt sich auch die Frage, ob es selbst noch wissenschaftlichen Standards genügt. Man kann sich als Autor einem solchen Journal verweigern und zugleich öffentlich darauf hinweisen, dass es mit seinen Vorgaben der Wissenschaft den Rücken gekehrt hat.

Abb.: In einer Bibliothek