Wie Sprachpolitik die Freiheit des Sprechens gefährdet

Im Februar 2026 erscheint das Buch „Genderzwang: Wie Sprachpolitik die Freiheit des Sprechens gefährdet“ von Fabian Payr und Dagmar Lorenz. Fabian Payr ist durch sein Buch „Von Menschen und Mensch*innen“ und seine Aufklärungsplattform zur Gendersprache bekannt geworden. Dagmar Lorenz ist emeritierte Germanistik-Professorin. Ein Teil ihrer Arbeit umfasst Untersuchungen zu Frauen- und Genderfragen in der Literatur und widmet sich deutschen Texten jüdischer Autorinnen. Aus dem Klappentext: „‚Niemand wird zum Gendern gezwungen‘, beteuern die Befürworter einer ‚gendergerechten Sprache‘. Aber kann tatsächlich von Freiwilligkeit die Rede sein? Die rund 50 Fallbeispiele in diesem Buch zeigen, wie sehr die Freiheit des Sprechens durch den Zwang zum Gebrauch einer vermeintlich inklusiven Sprache beeinträchtigt wird. Vielerorts herrscht ein repressives Klima, das Abweichler von der vorgegebenen Sprachlinie sanktioniert. Die Autoren skizzieren die geistesgeschichtlichen Hintergründe des Genderns und beleuchtet soziologische Phänomene wie soziale Ächtung und Konformitätsdruck rund um das sprachpolitische Projekt Gendersprache. Das Buch zeigt auf, dass vor allem an den Universitäten Gendersprache mit großem Nachdruck eingefordert wird. Aber auch in vielen Kultureinrichtungen, Behörden, dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk und den Kirchen ist der gendergerechte Sprachtrend zur neuen Norm geworden. Die Umgestaltung der Sprache wird begründet mit dem Hinweis auf die starke Wirkmacht von Sprache. In diesem Punkt zeigt sich sowohl der Einfluss postmoderner Philosophen als auch die ausgeprägte pädagogische Intention dieser Sprachmaßnahme. Wer sich dem Sprachdiktat verweigert, das zeigen die Beispiele, muss berufliche Nachteile in Kauf nehmen und verliert im schlimmsten Fall seinen Job. Das Buch liefert Tipps und eine Fülle von Argumenten, wie sprachlicher Bevormundung begegnen werden kann.“ (Klappentext) Das Buch erscheint im Verlag Königshausen und Neumann aus Würzburg, einem geisteswissenschaftlichen Fachverlag mit den Schwerpunkten Philosophie, Literaturwissenschaft, Musikwissenschaft und Psychologie.

Abb.: An vielen Hochschulen werden Mitglieder zum Gendern gezwungen

Das Gendern im Schweizer Recht III

Einige privatwirtschaftliche Journals in der Schweiz – etwa Psychotherapie-Wissenschaft, Schweizerische Zeitschrift für Soziologie, Schweizerische Zeitschrift für Heilpädagogik, SUCHT oder das Schweizerische Archiv für Volkskunde – schreiben in ihren Autorenrichtlinien die Verwendung von Gendersprache vor. Wer das Setzen von Sonderzeichen im Wortinneren oder das Verwenden von irreführenden Partizipformen und unnötigen Beidnennungen ablehnt bzw. den üblichen generischen Sprachgebrauch bevorzugt, wird von der Veröffentlichung ausgeschlossen. Nun sind private Verlage nicht direkt an Grundrechte gebunden, wie sie in der Bundesverfassung festgehalten sind. Dennoch greifen solche Vorgaben faktisch in die Wissenschaftsfreiheit (Art. 20 BV) und die Sprachenfreiheit (Art. 18 BV) ein. Denn die sprachliche Gestaltung gehört zur wissenschaftlichen Verantwortung des Autors. Wissenschaft verlangt präzise, prägnante, korrekte und nachvollziehbare Ausdrucksformen – keine ideologisch motivierten Eingriffe. Erzwingt ein Journal Sprachformen, die fachlich umstritten und sprachlich künstlich sind, stellt sich auch die Frage, ob es selbst noch wissenschaftlichen Standards genügt. Man kann sich als Autor einem solchen Journal verweigern und zugleich öffentlich darauf hinweisen, dass es mit seinen Vorgaben der Wissenschaft den Rücken gekehrt hat.

Abb.: In einer Bibliothek

Das Gendern im Schweizer Recht II

An Schweizer Hochschulen werden Verwaltungsangestellte zum Gendern verpflichtet. Oft geschieht dies durch Sprachleitfäden oder Kommunikationsrichtlinien, die als verbindlich erklärt werden. Als Begründung dient meist das Argument, die Hochschule dürfe wie ein Unternehmen eine einheitliche Kommunikation vorschreiben, ähnlich einem Tone of Voice. Doch ein solcher Zwang kollidiert mit der Bundesverfassung. Er stellt einen Eingriff in die Sprachenfreiheit (Art. 18 BV) und die persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) dar. Wird jemand gezwungen, Sonderzeichen in der Wortmitte zu setzen oder grammatikalische Strukturen zu verändern, greift dies tief in die gewachsene Sprachform ein. Sprache als Teil der persönlichen Identität zu verändern, kann in bestimmten Fällen sogar die Menschenwürde (Art. 7 BV) verletzen. Handelt es sich bei der betroffenen Einheit um eine Forschungsstelle mit Publikationstätigkeit, gilt zusätzlich die Wissenschaftsfreiheit (Art. 20 BV). Grundsätzlich ist festzuhalten: Es ist nicht Aufgabe einer Hochschule, über Sprache, Sexualität oder Weltanschauung ihrer Mitglieder zu bestimmen. Eine Hochschule darf sich positionieren – aber sie muss stets die persönliche Freiheit achten.

Abb.: An der ETH Zürich