Der EGMR stärkt die Rechte veganer Gefangener

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat die Schweiz verurteilt, weil zwei vegan lebende Männer während ihrer Unterbringung in einem Genfer Gefängnis beziehungsweise einer psychiatrischen Universitätsklinik nicht durchgehend eine vegane Verpflegung erhielten. Das Gericht stellte klar, dass ein aus ethischer Überzeugung praktizierter Veganismus unter den Schutz der Gedanken- und Gewissensfreiheit nach Artikel 9 der Europäischen Menschenrechtskonvention fällt. Es geht dabei nicht darum, den Veganismus als Religion einzuordnen, wie einzelne Medien nahelegten, sondern ihn als ernsthaft vertretene weltanschauliche Überzeugung anzuerkennen. Das Urteil betrifft zwar Einzelfälle, dürfte aber Auswirkungen auf den Strafvollzug und andere staatliche Einrichtungen in ganz Europa haben. Künftig werden Gefängnisse und ähnliche Institutionen stärker begründen müssen, wenn sie keine vegane Verpflegung anbieten. Wie die Verpflegung im Strafvollzug organisiert ist, unterscheidet sich von Land zu Land und teilweise sogar von Anstalt zu Anstalt. In den meisten Schweizer Gefängnissen werden die Mahlzeiten zentral zubereitet und an die Insassen ausgegeben. Eine Besonderheit ist hingegen die JVA Lenzburg. Dort kann man auf seiner Zelle mit einem Gasherd selbst kochen und sich seine Mahlzeiten innerhalb der geltenden Regeln selbst zubereiten. In den Medien überbieten sich die Leser mit unflätigen und unsinnigen Kommentaren, aber ohne Zweifel ist das Urteil zu begrüßen. Wer sich aus einer ethischen Überzeugung heraus vegan ernährt, sollte auch während einer Haft oder einer Unterbringung in einer staatlichen Einrichtung nicht dazu gezwungen werden, gegen sein Gewissen zu handeln. Religiöse Speisevorschriften werden schon lange respektiert, und es ist daher nur folgerichtig, vergleichbare weltanschauliche Überzeugungen ebenso zu behandeln. Unabhängig davon erscheint es sinnvoll, auch andere nachvollziehbare Ernährungsbedürfnisse zu berücksichtigen. So können Ekelvegetarier und -veganer kein Fleisch, keinen Fisch und keine Tierprodukte zu sich nehmen. Bei einem fehlenden Angebot für sie drohen sie zu verhungern.

Abb.: Das Einheitsessen in einer Kantine

Was sind und können Gefängnisroboter?

„Als Gefängnisroboter werden unterschiedliche Robotertypen bezeichnet, die in Gefängnissen verwendet werden bzw. verwendet werden können oder sollen.“ Mit diesen Worten beginnt ein Beitrag von Prof. Dr. Oliver Bendel, der am 8. August 2025 im Gabler Wirtschaftslexikon veröffentlicht wurde. Zu ihnen „gehören Serviceroboter wie Informationsroboter, Sicherheitsroboter, Reinigungsroboter, Transportroboter und Küchen- und Werkstattroboter sowie soziale Roboter mannigfaltiger Ausprägung“. Diese Typen werden im zweiten Abschnitt näher dargestellt, etwa auf diese Weise: „Sicherheits- und Überwachungsroboter entlasten oder ersetzen Gefängnisaufseher und Sicherheitskräfte und sorgen für die Sicherheit auf dem Areal, etwa indem sie Auffälligkeiten melden.“ Im dritten geht der Autor auf den Hintergrund ein und gibt Beispiele für den Einsatz: „Es finden sich Berichte ab 2011 über Sicherheitsroboter in Südkorea, die auffälliges Verhalten feststellen sollten. Diese sollten zudem als Medium zur Kommunikation zwischen Insassen und Aufsehern dienen. Ein Artikel von 2023 stellt ein für indische Gefängnisse ersonnenes automatisiertes Überwachungssystem vor, das die Möglichkeit bietet, die Anwesenheit der Insassen über ein Streaming-Portal zu markieren.“ Am Ende wird die ethische Perspektive eingenommen, auch unter Berücksichtigung einer Studie, die von Tamara Siegmann und Oliver Bendel im Jahre 2024 durchgeführt wurde. Der vollständige Beitrag ist über wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/gefaengnisroboter-123560 abrufbar.

Abb.: In Alcatraz