Über die Rechtsverbindlichkeit von Sprachleitfäden

Etliche Hochschulen – Fachhochschulen wie Universitäten – haben in den letzten Jahren Sprachleitfäden herausgegeben. Damit versuchen sie in die Sprache ihrer Mitglieder einzugreifen und sie u.a. zum Gendern zu bewegen. Ein Zwang zum Gendern wäre bei Dozenten, Forschern und Studenten rechtswidrig, denn sie sind durch das Persönlichkeitsrecht und die Wissenschaftsfreiheit geschützt, in der Schweiz ebenso wie in Deutschland und Österreich. Die meisten Verantwortlichen sind sich dessen durchaus bewusst und versuchen die Sprachleitfäden als Angebot darzustellen, das man annehmen oder ablehnen darf. Allerdings bestrafen einige Dozenten ihre Studenten, wenn diese nicht gendern, etwa durch Punkteabzug – ein klarer rechtlicher Verstoß. Zudem existiert in manchen Bereichen ein starker Gruppenzwang. Wie ist es nun aber mit der Verwaltung? Darf dieser die Sprache vorgeschrieben werden? Es spricht vieles dagegen. In der Schweizer Bundesverfassung sind es gleich mehrere Artikel, die herangezogen werden könnten, etwa 7, 10, 15, 16, 17 und 18. Besonders interessant erscheint dabei „Art. 18 Sprachenfreiheit“ … Danach darf niemand gezwungen werden, eine bestimmte Sprache zu verwenden. Man könnte zwar einwenden, dass dies für das private und öffentliche Leben gilt und Organisationen einen Tone of Voice oder andere Regelungen festlegen dürfen. Es ist aber die Frage, ob diese – etwa mit dem Einführen von Sonderzeichen im Wortinneren – tief in die Struktur der Sprache eingreifen und damit die Muttersprache unkenntlich machen und fremdartig erscheinen lassen dürfen, ganz abgesehen davon, dass die konstruierte und ok­t­ro­y­ie­rte Sondersprache dysfunktional, inkorrekt, unpräzise und diskriminierend ist. Es braucht in dieser Angelegenheit, die zehntausende Verwaltungsmitarbeiter an Hochschulen betrifft, dringend Klärung.

Abb.: Justitia wacht auch über die Hochschulen (Bild: ChatGPT)