Einschränkung der Ausdrucksfreiheit in der Forschung

In zunehmendem Maße ist in der deutschsprachigen Forschung eine Einschränkung der Ausdrucksfreiheit durch verpflichtende sprachpolitische Vorgaben in wissenschaftlichen Fachzeitschriften zu beobachten. Konkret betrifft dies den Zwang zur Verwendung sogenannter Gendersprache, also sprachlicher Formen, die z.T. von der amtlichen deutschen Rechtschreibung abweichen (z.B. Sonderzeichen im Wortinneren wie Genderstern, Doppelpunkt oder Binnen-I). Eine solche Vorgabe wird in der Schweiz von mehreren anerkannten Journals zur Voraussetzung für die Veröffentlichung gemacht, unabhängig von fachlichen oder methodischen Erfordernissen. Diese Entwicklung wirft aus Sicht vieler Forscher ernsthafte wissenschaftsethische und rechtliche Fragen auf: 1. Einschränkung der Wissenschaftsfreiheit: Die freie Wahl sprachlicher Mittel ist ein konstitutiver Bestandteil wissenschaftlichen Arbeitens. Wenn Ausdrucksformen vorgeschrieben werden, die von Autoren nicht geteilt werden – insbesondere, wenn sie als inkorrekt, unpräzise, ideologisch aufgeladen oder methodisch ungeeignet empfunden werden –, stellt dies einen Eingriff in die wissenschaftliche Freiheit dar. 2. Struktureller Ausschluss durch Sprachpolitik: Die Dominanz von Journals mit Genderpflicht in bestimmten Disziplinen führt de facto zu einem Ausschluss nichtkonformer Positionen aus dem wissenschaftlichen Diskurs. Dies betrifft nicht nur einzelne Autoren, sondern untergräbt die fachliche Diversität und Meinungsfreiheit. 3. Verlust des Deutschen als Wissenschaftssprache: Autoren weichen zunehmend auf das Englische aus, um solchen Vorgaben zu entgehen. Damit wird die deutsche Sprache in der Wissenschaft zusätzlich geschwächt, was insbesondere in der Schweiz mit ihrer Mehrsprachigkeit problematisch ist. 4. Sprachenfreiheit, Wissenschaftsfreiheit und verfassungsnahe Prinzipien: Auch wenn die Sprachenfreiheit (Art. 18 BV) und die Wissenschaftsfreiheit (Art. 20 BV) in der Schweiz primär gegen staatliche Eingriffe schützen, so haben sie doch Leitfunktion für den gesamten wissenschaftlichen Raum – insbesondere dann, wenn Fachzeitschriften öffentlich (mit-)finanziert oder institutionell getragen werden. Die Akademien der Wissenschaften Schweiz erkennen in der Einschränkung der Ausdrucksfreiheit kein Problem. Entsprechend müsste man nicht nur die betroffenen Zeitschriften, sondern auch sie selbst reformieren.

Abb.: Wissenschaft in der Schweiz

Studentische Beteiligung an der Forschung der FHNW

„Seit vielen Jahren wird Prof. Dr. Oliver Bendel von der Hochschule für Wirtschaft FHNW auf seinen Konferenzreisen immer wieder von seinen Studenten und Studentinnen begleitet. Diese sind Zweitautoren, manchmal auch Erstautoren der Artikel. Es handelt sich um Projekte, die der studierte Philosoph und promovierte Wirtschaftsinformatiker zum Teil über lange Zeiträume vorbereitet. In den meisten Fällen entstehen Artefakte aus der Maschinenethik, der Tier-Maschine-Interaktion und der Sozialen Robotik heraus, die aus ethischer, sozialwissenschaftlicher und wirtschaftswissenschaftlicher Perspektive reflektiert werden.“ Mit diesen Worten beginnt ein Beitrag der Hochschule für Wirtschaft FHNW, der am 27. Mai 2024 veröffentlicht wurde. Er geht auf mehrere Papers ein, die zusammen mit Studenten entstanden und in Proceedings veröffentlicht worden sind. Auch auf ein laufendes Projekt zu Robotern in Gefängnissen kommt die Sprache: „Manche Projekte seien mit Bachelorarbeiten verbunden, andere mit Masterarbeiten. In Ausnahmefällen sei eine Zusammenarbeit schon vor dem Abschluss möglich. Zurzeit besucht er zusammen mit Tamara Siegmann, die im Februar sein Wahlmodul zu sozialen Robotern belegt hatte, Schweizer Gefängnisse und führt Interviews mit Direktoren und Insassen zum Einsatz von Servicerobotern und sozialen Robotern.“ Der Artikel kann hier aufgerufen werden.

Abb.: Tamara Siegmann mit Pepper

Was ist Wissenschaftsfreiheit?

„Die Wissenschaftsfreiheit (oder akademische Freiheit) hat ihren Ursprung in der von Platon im Jahre 387 v.u.Z. gegründeten Schule in Athen (Platonische Akademie) und umfasst die Freiheit von Forschung und Lehre sowie des Lernens. Sie ist ein Grundrecht und in Deutschland, Österreich und der Schweiz in der Verfassung verankert. Forschung und Lehre sollen ohne Abhängigkeit von Staat und Kirche sowie Wirtschaft, aber auch ohne Bevormundung innerhalb der Wissenschaft vonstattengehen. Es ergeben sich bei Personen (Forschenden, Lehrenden und Studierenden) und Institutionen (wie Universitäten und Fachhochschulen) sowohl Rechte als auch Pflichten.“ Mit diesen Worten beginnt ein Beitrag von Oliver Bendel im Wirtschaftslexikon von Springer Gabler, veröffentlicht am 26. Juli 2019. Im Folgenden wird spezifiziert: „Forschungsfreiheit bedeutet, dass Forscher und Forscherinnen das Recht haben, inhaltlich und methodisch selbstbestimmt nach wissenschaftlichen Erkenntnissen zu streben, akademische Institutionen die Pflicht, den geeigneten Rahmen dafür zu schaffen. Die Lehrfreiheit (eine Form der Redefreiheit) ist das Recht der Dozierenden, die Lehre inhaltlich und methodisch (didaktisch) eigenständig auszugestalten. Dazu gehört nicht zuletzt die Wahl der Lehrmittel.“ Der ganze Beitrag kann über wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/wissenschaftsfreiheit-121063 abgerufen werden.

Abb.: Auch die Lernfreiheit gehört zur Wissenschaftsfreiheit